Quotenvorrecht – besser abrechnen bei Teilschuld

Der Klassiker: 50 % Teilschuld bei Parkplatzunfällen

Wer bezahlt jetzt welchen Schaden? In der Regel wird so etwas auf eine Quote von jeweils 50 % hinauslaufen. Das bedeutet, jeder Beteiligte bekommt vom anderen nur 50 % des Schadens ersetzt. Beide können den Gesamtschaden (einschließlich Gutachterhonorar) bei der gegnerischer Haftpflichtversicherung zur Regulierung einreichen und bekommen davon 50 % erstattet. Auf den restlichen 50 % bleiben beide Parteien jeweils sitzen.

100 % Abrechnung über die Vollkasko-Versicherung?

Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, könnten Sie Ihren Schaden auch über diese abrechnen. Die Vollkasko zahlt allerdings nur die Reparaturkosten und keinen von Ihnen beauftragten Gutachter, keine Wertminderung und auch keinen Nutzungsausfall. Zudem werden Sie in der Regel hochgestuft und zahlen zukünftig mehr Beitrag. Eine eventuell vorhandene Selbstbeteiligung reduziert zusätzlich den Betrag, der an Sie ausgezahlt wird.

Quotenvorrecht – die clevere Alternative!

Die bessere Lösung ist in so einem Fall, von Ihrem Quotenvorrecht Gebrauch zu machen. Es wird dabei sowohl die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Anspruch genommen als auch die eigene Vollkakoversicherung. Der Begriff kommt aus dem Versicherungsvertragsgesetz, die Ausführungen dazu sind für Laien schwer verständlich und kompliziert. Im Grunde sorgt diese Regelung dafür, dass Sie annähernd den Gesamtschaden (bis auf einige Ausnahmen) ersetzt bekommen, also so, als hätten Sie keine Teilschuld. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine Vollkaskoversicherung haben und die Schadensabwicklung korrekt durchgeführt wird. Hier einige erste Hinweise, wie Sie vorgehen sollten:

  • Bevor Sie irgendetwas unternehmen, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und folgen Sie unbedingt dessen Rat.
  • Wenn Sie den Schaden Ihrer Vollkaskoversicherung melden, bestehen Sie darauf, von Ihrem Quotenvorrecht Gebrauch zu machen und stellen Sie klar, dass Sie selbst einen Gutachter beauftragen.
  • Die Versicherung wird Ihnen dann sagen, dass Sie einen selbstgewählten Gutachter nicht bezahlt.
  • Das ist zunächst so auch korrekt, aber lassen Sie sich davon nicht abschrecken, über die Quotenvorrecht-Regelung bekommen Sie diese Kosten erstattet.
  • Warum ein eigener Gutachter? Nur in einem Haftpflichtgutachten finden sich Angaben zu Wertminderung, Reparaturdauer und Mietwagenklasse. Dies sind Angaben, die für die Abrechnung über das Quotenvorrecht wichtig sind. Erstellt ein Gutachter der Vollkaskoversicherung das Gutachten, fehlen diese Positionen.

Eine Beispielrechnung

Zur Verdeutlichung nachfolgend eine Beispielrechnung mit frei erfundenen Zahlen um die unterschiedlichen Abrechnungsarten zu verdeutlichen. Es wird im Beispiel nur der Schaden des eigenen Fahrzeuges betrachtet, für das hier im Beispiel auch eine Vollkaskoversicherung mit 500 EUR Selbstbeteiligung besteht.

Auf einem Parkplatz sind beim Ausparkvorgang zwei Fahrzeuge kollidiert, es wird letztlich eine Aufteilung der Schuld auf jeweils 50 % vorgenommen. Folgende Schadenspositionen werden für das eigene Fahrzeug angenommen:

  • Fahrzeugschaden: EUR 5.000
  • Wertminderung EUR 150
  • Abschleppkosten EUR 500
  • Sachverständigenhonorar EUR 750
  • Anwalt EUR 500
  • Nutzungsausfallentschädigung EUR 200
  • Schadenspauschale EUR 25
  • Gesamtschaden: EUR 7.125

Abrechnung nur Haftpflicht

  • Fahrzeugschaden: EUR 2.500 (50 %)
  • Wertminderung: EUR 75 (50 %)
  • Abschleppkosten: EUR 250 (50 %)
  • Sachverständigenhonorar: EUR 375 (50 %)
  • Anwalt: EUR 250 (50 %)
  • Nutzungsausfall: EUR 100 (50 %)
  • Schadenspauschale: EUR 12,50 (50 %)
  • Erstattung: EUR 3.562,50

Abrechnung nur Vollkasko

  • Fahrzeugschaden: EUR 5.000 (100 %)
  • Wertminderung: EUR 0 (0 %)
  • Abschleppkosten: evtl. EUR 0 (0 %)
  • Sachverständigenhonorar: EUR 0 (0 %) (bezahlt wird der Gutachter der Kaskoversicherung, dieser weist aber keine Wertminderung und keinen Nutzungsausfall aus)
  • Anwalt: EUR 0 (0 %)
  • Nutzungsausfall EUR 0 (0 %)
  • Schadenspauschale EUR 0 (0 %)
  • – Selbstbeteiligung EUR 500
  • Erstattung: EUR 4.500
  • – Beitragshochstufung

Abrechnung mit Quotenvorrecht

  • Fahrzeugschaden EUR 5.000 (100 %)
  • Wertminderung EUR 150 (100 %)
  • Abschleppkosten EUR 500 (100 %)
  • Sachverständigenhonorar EUR 750 (100 %)
  • Anwalt EUR 250 (50 %)
  • Nutzungsausfall EUR 100 (50 %)
  • Schadenspauschale EUR 12,50 (50 %)
  • Erstattung: EUR 6.762,50
  • Für Sie entfällt die Selbstbeteiligung in der Vollkasko (hier EUR 500)
  • Der Hochstufungsschaden in der Vollkasko wird nach Vereinbarung erstattet.

Was genau in welchem Umfang in Ihrem Fall erstattet wird, wie bei der Abwicklung konkret vorzugehen ist, sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung erfahren Sie bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Sprechen Sie mich gerne an, ich stelle für Sie den Kontakt zu einer kompetenten Kanzlei her. Informieren Sie sich auf meiner Seite gerne auch generell zum Thema Unfallgutachten.

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