Unfallgutachten – Ihre Ansprüche sichern

Warum ein Unfallgutachten?

Wenn Sie mit Ihrem PKW, LKW, WoMo, Motorrad oder auch (E)-Bike unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, steht Ihnen als Geschädigtem Schadenersatz zu. Dies ist im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Über den Umfang des Schadenersatzes heißt es dort:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

BGB §249 Abs. 1

Entstehen für mich beim Unfallgutachten Kosten?

Ja, aber der oben erwähnte Paragraf besagt, dass die Haftpflicht-Versicherung des Unfallgegners für den entstandenen Gesamtschaden aufkommen muss, wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden sind. Dazu gehören auch die Ihnen entstehenden KFZ-Gutachten Kosten.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, den Schaden beheben zu lassen oder sich den dazu erforderlichen Geldbetrag auf Grundlage des Gutachtens auszahlen zu lassen – fiktive Abrechnung genannt (BGB §249 Abs. 2). Doch wie hoch ist der Ihnen entstandene Schaden überhaupt? Neben den an Ihrem Fahrzeug sichtbaren Beschädigungen ist der entstandene Schaden im rechtlichen Sinne weit umfangreicher. Dazu gehört auszugsweise:

  • Die Höhe der Reparaturkosten oder im Totalschadensfall der Wiederbeschaffungsaufwand
  • Wertminderung an Ihrem Fahrzeug
  • Anfallende Kosten für das Unfallgutachten
  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Schmerzensgeld
  • Rechtsanwaltskosten zur vorgerichtlichen Schadensregulierung

Um den Schaden an Ihrem Fahrzeug, die Wertminderung und den Nutzungsausfall beweiskräftig zu ermitteln, ist ein professionelles Schadensgutachten durch einen KFZ-Gutachter erforderlich (davon ausgenommen sind Bagatellschäden, die unter 750 EUR liegen). Als Ihr KFZ-Sachverständiger in den Landkreisen Erding, Mühldorf, Freising, Landshut und Rosenheim erstelle ich Ihr Gutachten nach einem Unfall – schnell und kompetent.

Sind Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt haben Sie – und niemand anderes – die freie Wahlmöglichkeit, welcher KFZ-Sachverständiger das Unfallgutachten nach einem Unfall erstellen soll.

Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Versicherung des Unfallgegners eventuell telefonisch oder schriftlich versuchen wird, Sie zu einem Kostenvoranschlag in einer Werkstatt oder zu einem Gutachten durch einen von der Versicherung beauftragten KFZ-Gutachter zu veranlassen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, kann aber für Sie erhebliche Nachteile mit sich bringen:

Alternative Kostenvoranschlag (KVA)?

  • Die „Diagnosetiefe“ des Schadens ist in der Regel weniger detailliert als bei einem professionellen Schadensgutachten.
  • Eine durch den Schaden entstehende Wertminderung wird nicht ermittelt.
  • Der Ihnen zustehende Nutzungsausfall wird nicht ausgewiesen.
  • Es finden sich keine Angaben zum Wiederbeschaffungs- und Restwert.
  • Im Streitfall vor Gericht stellt er kein Beweismittel dar.

Falls Sie dennoch einen solchen benötigen sollten, können Sie bei mir auch online einen Kostenvoranschlag anfordern.

Gutachter der Versicherung oder durch Sie gewählter KFZ-Sachverständiger?

  • Ein von der Versicherung bestellter Gutachter arbeitet im Auftrag der Versicherung.
  • Ein von Ihnen beauftragter Gutachter arbeitet in Ihrem Auftrag.
  • Ausschließlich Sie entscheiden, wer die Ermittlung der Schadenshöhe übernehmen soll.

Wenn Sie als Fuhrparkleiter tätig sind oder Verantwortung für den Fuhrpark Ihres Unternehmens tragen, finden Sie in diesem Beitrag auf der Webseite von vimcar.de einen interessanten Artikel in Bezug auf die Beauftragung eines Gutachters bei Unfallschäden an Ihren Fahrzeugen.

KFZ-Gutachten – was bekomme ich von der Versicherung?

In Abhängigkeit von der Schadenshöhe, dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert Ihres Fahrzeuges bekommen Sie entweder die Reparaturkosten zzgl. Wertminderung (Reparaturkostenabrechnung) oder den Wiederbeschaffungsaufwand (Totalschadenabrechnung) ersetzt. Ausgewiesene Mehrwertsteuer bekommen Sie nur ersetzt, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist, zum Beispiel im Reparaturfall mit vorliegender Rechnung.

In Abhängigkeit vom Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert kann die Versicherung zunächst auf Totalschadenbasis abrechnen. Das bedeutet für Sie, dass Sie zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert Ihres beschädigten Fahrzeuges) auszahlt. Dieser Wiederbeschaffungsaufwand kann je nach vorliegendem Restwertgebot deutlich niedriger ausfallen, als die Kalkulation der Reparaturkosten. Für den Fall, dass Sie Ihren Schaden fiktiv abrechnen möchten ( d. h. Sie möchten sich die Schadenssumme auszahlen lassen) entsteht Ihnen dadurch zunächst ein finanzieller Nachteil.

Dennoch ist der Fehlbetrag für Sie nicht verloren. Wenn Sie Ihr Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand versetzen (lassen) und Ihr Auto sechs Monate weiternutzen, bekommen Sie nach diesen sechs Monaten die Differenz zu den kalkulierten Reparaturkosten (netto) ausbezahlt.

Thema Vor- und Altschäden

Zur Begriffsdefinition von Vor- und Altschäden finden Sie unter „oft gefragt“ den Beitrag „Unterschiede Vorschaden, Altschaden, Nachschaden„.

Es ist sehr wichtig, dass Sie alle Ihnen bekannten Alt- und Vorschäden angeben, um Probleme bei der Schadensregulierung zu vermeiden. Wenn Sie Reparaturrechnungen oder Gutachten zu Schäden aus der Vergangenheit haben, stellen Sie mir diese bitte unbedingt zur Verfügung, damit ich sie entsprechend berücksichtigen kann. Versicherungen haben Zugriff auf eine zentrale Datenbank (HIS), in der abgerechnete Unfallschäden gespeichert werden. Sie haben als Fahrzeughalter ebenfalls die Möglichkeit, die dort gespeicherten Daten zu Ihren Fahrzeug abzufragen und auch eine Löschung zu beantragen.

Wertminderung oder merkantiler Minderwert

Wenn Ihr Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wird, hat es auf dem Markt selbst nach einer fachgerechten Reparatur nicht mehr den Wert, den es vor dem Unfall hatte. Das liegt daran, da Sie es ja dann nicht mehr als unfallfrei verkaufen können. Man nennt dies merkantiler Minderwert. Wie hoch diese Wertminderung nach Unfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Fahrzeugalter, Laufleistung, Höhe und Art des Schadens, Vor- bzw. Altschäden und einiges mehr spielen hier eine Rolle.

In einem KFZ-Gutachten wird ein merkantiler Minderwert, soweit gegeben, immer ausgewiesen und ist Teil Ihres Schadensersatzanspruches gegenüber dem Unfallverursacher. Der Sachverständige ermittelt diese Wertminderung anhand verschiedener Berechnungsmodelle und legt diese im Gutachten fest. Die ermittelte Wertminderung ist immer steuerneutral, es gibt hier also keine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert.

Was mache ich mit meinem beschädigten Auto?

Das entscheiden grundsätzlich Sie. Nachdem ein Unfallgutachten erstellt und damit der Schaden beweiskräftig dokumentiert ist, können Sie:

  • Ihr Fahrzeug instand setzen lassen
  • Ihr Fahrzeug in Eigenregie reparieren
  • Ihr Fahrzeug in beschädigtem Zustand weiternutzen, sofern es verkehrs- und betriebssicher ist
  • Ihr Fahrzeug verkaufen

ACHTUNG: Abweichende Regelung kann es geben, wenn Ihr Auto finanziert oder geleast ist oder wenn es sich um einen Totalschaden handelt. Ein (bei unverschuldeten Unfällen für Sie kostenfreier) Anwalt für Verkehrsrecht wird Sie hierbei gerne entsprechend beraten.

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in der Rubrik „Oft gefragt„. Werfen Sie gerne auch einen Blick auf den Beitrag Wertgutachten für Old- und Youngtimer.

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