Wertminderung nach Unfall – worum geht es?

Wertminderung oder auch merkantiler Minderwert

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, dass Sie nach einem unverschuldet erlittenen Schaden materiell nicht schlechter gestellt sein dürfen als vor Eintritt des Schadensereignisses. Da das auch den Wiederverkaufswert Ihres (fachgerecht instand gesetzten) Fahrzeuges betrifft, wird in einem Haftpflichtgutachten der merkantile Minderwert ausgewiesen (merkantil = „den Handel betreffend“). Dieser Minderwert hängt von verschiedenen Faktoren wie Schwere der Beschädigung, Alter, Laufleistung, Alt-/Vorschäden oder auch Marktgängigkeit ab.

Wie wird die Wertminderung nach Unfall ermittelt?

Auch wenn sich eine Wertminderung nicht abschließend berechnen lässt, gibt es einige Rechenmodelle, die verschiedene Umstände in unterschiedlicher Gewichtung berücksichtigen und damit einen Anhaltswert liefern. Endgültig festgelegt wird der Minderwert durch den KFZ-Gutachter. Ich verwende hierzu sechs verschiedene und anerkannte Berechnungsmodelle und ermittle daraus den Mittelwert. Nach abschließender Marktrecherche lege ich den merkantilen Minderwert fest und weise diesen im Gutachten als Abrechnungsgrundlage aus.

In einem Kostenvoranschlag wird übrigens keine Wertminderung ausgewiesen. Bestehen Sie als unverschuldet Geschädigter deshalb immer auf ein vollwertiges Gutachten. Hiervon ausgenommen sind lediglich Bagatellschäden (unter ca. 750 EUR Schadenshöhe). Wenn Sie sich über die voraussichtlich Schadenshöhe unsicher sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, ich helfe Ihnen schnell und unbürokratisch.

Ist der merkantile Minderwert brutto oder netto angegeben?

Im Gutachten wird die Wertminderung nach Unfall immer steuerneutral ausgewiesen. Den Betrag für die Wertminderung erhalten Sie unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren oder fiktiv nach Gutachten abrechnen.

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